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Gebäudeversicherung auf Mieter umlegen: Was erlaubt ist

Die Gebäudeversicherung gehört bei vielen vermieteten Immobilien zu den größeren laufenden Kostenpositionen. Grundsätzlich dürfen Vermieter diese Kosten über die Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegen - aber nicht automatisch und nicht grenzenlos.

Die Betriebskostenverordnung zählt bestimmte Sach- und Haftpflichtversicherungen ausdrücklich zu den umlagefähigen Betriebskosten. Voraussetzung ist, dass die Umlage im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde.

Welche Versicherungen sind umlagefähig?

Nach § 2 Nr. 13 BetrKV gehören zu den Betriebskosten insbesondere:

Wohngebäudeversicherung

Schutz gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel und je nach Tarif weitere Elementarschäden.

Elementarversicherung

Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdrutsch, Schneedruck - wenn Bestandteil der Gebäudepolice.

Glasversicherung

Für gemeinschaftlich relevante Gebäudebestandteile (Treppenhaus, Eingang, Fassade).

Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Deckt Haftungsrisiken aus dem Grundstückseigentum ab.

Öltank- und Aufzugshaftpflicht

In der BetrKV ausdrücklich genannt, wenn die jeweilige Anlage vorhanden ist.

Welche Versicherungen sind NICHT umlagefähig?

  • Rechtsschutzversicherung des Vermieters
  • Mietausfallversicherung
  • private Haftpflichtversicherung des Vermieters
  • Vermögensschadenhaftpflicht
  • Versicherungen ohne Gebäudebezug

Der Grund: Betriebskosten betreffen laufende Kosten des Gebäudes. Versicherungen, die das wirtschaftliche Risiko des Vermieters absichern, gehören nicht dazu.

Beispiel: Was darf rein, was nicht?

PositionBetragUmlagefähig?
Wohngebäudeversicherung2.400 Euroja
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht180 Euroja
Vermieter-Rechtsschutz260 Euronein
Mietausfallversicherung310 Euronein

Wer alle vier Positionen als "Versicherungen" abrechnet, macht die Abrechnung angreifbar.

Gebäudeversicherung vs. Hausratversicherung

Gebäudeversicherung versichert das Gebäude (Dach, Fassade, Leitungen, Fenster). Kann umlagefähig sein.

Hausratversicherung versichert bewegliche Sachen des Mieters (Möbel, Kleidung, Geräte). Ist Sache des Mieters und gehört nicht in die Nebenkostenabrechnung.

Muss die Umlage im Mietvertrag stehen?

Ja. Nach § 556 BGB können Betriebskosten nur umgelegt werden, wenn vertraglich vereinbart. Häufig genügt ein wirksamer Verweis auf die Betriebskostenverordnung. Bei Altverträgen genauer prüfen.

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Wie werden Versicherungskosten verteilt?

Grundsätzlich nach Wohnfläche (§ 556a BGB), wenn kein anderer Verteilerschlüssel vereinbart ist.

Kostenanteil Mieter = Gesamtkosten x Wohnfläche / Gesamtwohnfläche

Beispiel

Gebäudeversicherung: 2.760 Euro Gesamtfläche: 690 m², Wohnung: 82 m²

2.760 x 82 / 690 = 328 Euro

KostenartGesamtkostenSchlüsselIhr Anteil
Sachversicherung Gebäude2.760 EuroWohnfläche 82/690328 Euro

Eigentumswohnung: WEG-Abrechnung prüfen

Die WEG-Abrechnung ist nicht automatisch die Nebenkostenabrechnung. Vermieter müssen prüfen, welcher Versicherungsanteil umlagefähig ist. Der Verteilerschlüssel im Mietverhältnis kann von der WEG-Verteilung abweichen.

Gemischt genutzte Gebäude

Bei Wohn- und Gewerbeanteil: gewerbliche Mehrkosten nicht ungeprüft auf Wohnraummieter verteilen. Prämienstruktur und Risikoverteilung prüfen.

Sonderfall: Selbstbehalt

Ein Selbstbehalt im Schadensfall ist nicht einfach eine laufende Versicherungsprämie. Er entsteht anlassbezogen und ist in der Regel nicht als Betriebskosten umlagefähig. Gesondert prüfen.

Sonderfall: Schadensbeseitigung

Kosten der Schadensbeseitigung (Trocknung, Reparatur, Malerarbeiten nach Wasserschaden) sind Instandsetzung und gehören nicht deshalb in die NK-Abrechnung, weil eine Gebäudeversicherung beteiligt war.

Belegeinsicht bei Versicherungskosten

Bereithalten: Versicherungsrechnung, Zahlungsnachweis, bei WEG die einschlägige Kostenposition. Belege müssen zeigen, dass die Kosten angefallen sind und zur Position passen.

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Typische Fehler

  1. Versicherungskosten ohne Mietvertragsgrundlage - Ohne Umlagevereinbarung angreifbar.
  2. Alle Versicherungen des Vermieters umlegen - Nur gebäudebezogene Sach- und Haftpflicht.
  3. Rechtsschutzversicherung mitabrechnen - Schützt Vermieterrisiko, nicht umlagefähig.
  4. Mietausfallversicherung umlegen - Wirtschaftliches Vermieterrisiko, nicht umlagefähig.
  5. WEG-Abrechnung ungeprüft übernehmen - Mietrechtlich prüfen.
  6. Gewerbliche Mehrkosten auf Wohnraummieter - Sachgerecht trennen.
  7. Selbstbehalt als Prämie behandeln - Anlassbezogen, nicht laufend.
  8. Falscher Verteilerschlüssel - Meist Wohnfläche, Abweichung braucht Grundlage.
  9. Prämiensteigerung nicht plausibilisieren - Bei Nachfragen Beleg und Grund parat haben.
  10. Belege nicht aufbewahren - Bei Belegeinsicht muss die Position überprüfbar sein.

Checkliste

Mietvertrag

  • Betriebskostenumlage vereinbart
  • Sach- und Haftpflichtversicherung vom Vertrag gedeckt

Versicherungsart

  • Wohngebäudeversicherung
  • Elementarschäden als Bestandteil
  • Glasversicherung, falls gebäudebezogen
  • Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
  • Keine Rechtsschutz- oder Mietausfallversicherung

Betrag

  • Tatsächliche Jahresprämie angesetzt
  • Keine Selbstbehalte oder Schadenskosten
  • Abrechnungszeitraum korrekt

Verteilung

  • Richtiger Verteilerschlüssel
  • Flächen korrekt
  • Gemischte Nutzung berücksichtigt

Belege

  • Versicherungsrechnung vorhanden
  • Zahlungsnachweis vorhanden

Fazit: Gebäudeversicherung ist umlagefähig, aber nur sauber eingeordnet

Die wichtigsten Regeln:

  1. Nur gebäudebezogene Sach- und Haftpflichtversicherungen abrechnen.
  2. Mietvertrag als Umlagegrundlage prüfen.
  3. Rechtsschutz, Mietausfall und private Vermieterrisiken nicht einmischen.
  4. Richtigen Verteilerschlüssel verwenden.
  5. Rechnung und Zahlungsnachweis bereithalten.

FAQ

Darf der Vermieter die Gebäudeversicherung umlegen?

Ja, wenn umlagefähig nach § 2 Nr. 13 BetrKV und vertraglich vereinbart.

Ist die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht umlagefähig?

Ja, grundsätzlich.

Ist Rechtsschutzversicherung umlagefähig?

Nein.

Ist Mietausfallversicherung umlagefähig?

Grundsätzlich nein.

Wie werden die Kosten verteilt?

Häufig nach Wohnfläche.

Muss die Versicherung im Mietvertrag stehen?

Die Betriebskostenumlage muss vertraglich vereinbart sein.

Was gilt bei Eigentumswohnungen?

WEG-Abrechnung mietrechtlich prüfen.

Dürfen steigende Prämien umgelegt werden?

Ja, die tatsächlich angefallene Prämie fließt in die Abrechnung.

Darf ein Selbstbehalt umgelegt werden?

Nicht ohne Weiteres, gesondert prüfen.

Was ist der häufigste Fehler?

Versicherungen pauschal als Sammelposten abrechnen, obwohl nicht umlagefähige Risiken enthalten sind.


Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung für private Vermieter und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei gemischt genutzten Gebäuden, Altverträgen oder Streit über Umlagefähigkeit sollte fachlicher Rat eingeholt werden.

Quellen: