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Befristeter Mietvertrag: Wann eine Zeitmiete wirksam ist

Ein befristeter Mietvertrag klingt für Vermieter zunächst praktisch. Die Wohnung wird nur für einen bestimmten Zeitraum vermietet und soll danach automatisch wieder frei werden. Genau an dieser Stelle entstehen jedoch viele Fehler. Denn bei Wohnraum reicht es nicht, einfach ein Enddatum in den Vertrag zu schreiben. Eine echte Zeitmiete ist nur wirksam, wenn ein gesetzlich zulässiger Befristungsgrund vorliegt und dieser bereits bei Vertragsschluss konkret schriftlich mitgeteilt wird.

Fehlt der Befristungsgrund, ist er zu ungenau formuliert oder liegt er tatsächlich nicht vor, gilt der Vertrag grundsätzlich als unbefristet. Der gewünschte Planungseffekt ist dann weg. Besonders problematisch wird das, wenn der Vermieter erst kurz vor Ablauf der vermeintlichen Befristung merkt, dass der Mieter gar nicht automatisch ausziehen muss.

Dieser Ratgeber erklärt, wann ein befristeter Wohnraummietvertrag wirksam ist, welche Befristungsgründe zulässig sind, was zwingend in den Vertrag gehört, welche Rechte der Mieter vor Ablauf hat und welche Fehler private Vermieter vermeiden sollten.

Kurz gesagt

Ein befristeter Mietvertrag über Wohnraum ist nur wirksam, wenn:

  • ein gesetzlich zulässiger Befristungsgrund nach § 575 BGB besteht
  • dieser Grund bereits bei Vertragsschluss vorliegt oder konkret geplant ist
  • der Grund dem Mieter schriftlich bei Vertragsschluss mitgeteilt wird
  • die Befristung sachlich zu diesem Grund passt

Zulässige Gründe sind im Wesentlichen:

  1. Eigenbedarf des Vermieters oder begünstigter Personen nach Ablauf der Mietzeit
  2. Wesentliche bauliche Veränderungen, die durch Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden
  3. Vermietung an einen Dienstverpflichteten, etwa im Zusammenhang mit einer Werkwohnung

Besonders wichtig:

  • Eine Befristung "weil ich flexibel bleiben möchte" ist unwirksam.
  • Ein bloßer Hinweis "wegen Eigenbedarf" reicht häufig nicht. Der Grund sollte konkret beschrieben werden.
  • Fehlt ein wirksamer Befristungsgrund, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  • Vor Ablauf kann der Mieter Auskunft verlangen, ob der Befristungsgrund noch besteht.
  • Fällt der Grund weg oder verzögert sich, kann der Mieter Fortsetzung oder Verlängerung verlangen.
  • Eine ordentliche Kündigung während der Befristung ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern keine besondere Regelung greift.
  • Außerordentliche Kündigungsrechte bleiben bestehen.

Was ist ein befristeter Mietvertrag?

Ein befristeter Mietvertrag, oft auch Zeitmietvertrag genannt, endet zu einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt, ohne dass es zusätzlich einer ordentlichen Kündigung bedarf.

Beispiel:

Das Mietverhältnis beginnt am 1. September 2026 und endet am 31. August 2028.

Bei Gewerberäumen ist eine solche Befristung relativ frei gestaltbar. Bei Wohnraum gelten dagegen strenge gesetzliche Grenzen.

Wohnraum ist besonders geschützt

Für Wohnraummietverträge gilt seit der Mietrechtsreform 2001 im Grundsatz: Eine Befristung ist nur mit gesetzlich anerkanntem Befristungsgrund zulässig. Der früher mögliche einfache Zeitmietvertrag ohne Grund ist für neue Wohnraummietverhältnisse nicht mehr vorgesehen.

Warum ist die Befristung für Vermieter so fehleranfällig?

Viele Vermieter möchten befristen, weil sie die Wohnung irgendwann selbst brauchen könnten, einen späteren Verkauf offenhalten möchten, nur vorübergehend vermieten wollen, Renovierungen eventuell später planen oder keine langfristige Bindung wünschen.

Diese Interessen sind verständlich. Rechtlich reichen sie aber nicht automatisch.

Der entscheidende Unterschied

Unwirksam:

"Die Vermietung erfolgt befristet, da der Vermieter flexibel bleiben möchte."

Möglicherweise wirksam:

"Die Wohnung wird befristet vermietet, weil der Vermieter sie nach Ablauf der Mietzeit für seine Tochter benötigt, die nach Abschluss ihres Studiums in die Stadt zurückkehren und dort wohnen soll."

Der Befristungsgrund muss konkret und gesetzlich anerkannt sein.

Welche Befristungsgründe sind erlaubt?

§ 575 Abs. 1 BGB nennt die zulässigen Befristungsgründe abschließend.

1. Eigenbedarf nach Ablauf der Mietzeit

Der Vermieter darf befristen, wenn er die Räume nach Ablauf der Mietzeit selbst nutzen will, für Familienangehörige nutzen will oder für Angehörige seines Haushalts nutzen will.

2. Wesentliche bauliche Veränderung oder Instandsetzung

Eine Befristung ist möglich, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit beseitigen, wesentlich verändern oder wesentlich instand setzen will und die Maßnahme durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würde.

3. Vermietung an einen Dienstverpflichteten

Eine Befristung kann zulässig sein, wenn die Räume nach Ablauf der Mietzeit an eine Person vermietet werden sollen, die dem Vermieter gegenüber zur Dienstleistung verpflichtet ist. Typische Fälle: Werkwohnung, Hausmeisterwohnung, Mitarbeiterwohnung in einem betrieblichen Zusammenhang.

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Befristungsgrund: Eigenbedarf

Die Befristung wegen künftigen Eigenbedarfs ist in der Praxis besonders wichtig.

Typische Fälle

  • Der Vermieter will nach Rückkehr aus dem Ausland selbst einziehen.
  • Das Kind des Vermieters soll nach Ausbildung oder Studium einziehen.
  • Eltern oder nahe Angehörige sollen später in die Wohnung ziehen.
  • Die Wohnung wird für eine Person aus dem eigenen Haushalt benötigt.

Was im Vertrag stehen sollte

Die Begründung sollte möglichst konkret angeben:

  • für wen die Wohnung später benötigt wird
  • in welchem Verhältnis diese Person zum Vermieter steht
  • warum der Bedarf zu diesem Zeitpunkt erwartet wird

Beispiel für eine tragfähigere Formulierung

Das Mietverhältnis wird bis zum 31. August 2028 befristet. Der Vermieter beabsichtigt, die Wohnung ab September 2028 seiner Tochter [Name] zur Eigennutzung zu überlassen. Diese wird zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich ihr Studium beenden und anschließend ihren Lebensmittelpunkt in [Ort] begründen.

Schwache Formulierung

Das Mietverhältnis ist wegen Eigenbedarfs befristet.

Diese Formulierung ist oft zu knapp, weil der konkrete spätere Nutzungsbedarf nicht nachvollziehbar beschrieben wird.

Befristungsgrund: Wesentliche bauliche Maßnahmen

Eine Befristung kann wirksam sein, wenn nach Ablauf des Mietvertrags erhebliche bauliche Arbeiten geplant sind, die bei fortbestehendem Mietverhältnis deutlich erschwert wären.

Denkbare Fälle

  • grundlegender Umbau der Wohnung
  • Zusammenlegung mehrerer Einheiten
  • umfassende Kernsanierung
  • Abriss oder erhebliche bauliche Neuordnung
  • substanzielle Umgestaltung, die eine bewohnte Wohnung praktisch blockieren würde

Was nicht genügt

Nicht jede Renovierung oder Instandhaltung erlaubt eine Befristung. Regelmäßig nicht ausreichend sind normale Schönheitsreparaturen, kleinere Badmodernisierung, Austausch einzelner Bodenbeläge, bloß mögliche noch völlig offene Sanierungsideen oder vage Verkaufs- oder Renovierungsabsichten.

Beispiel für eine tragfähigere Formulierung

Das Mietverhältnis wird bis zum 31. Juli 2029 befristet. Der Vermieter beabsichtigt, die Wohnung anschließend mit der darüberliegenden Einheit zusammenzulegen und hierfür erhebliche bauliche Veränderungen an Grundriss und Leitungsführung vorzunehmen. Die Durchführung wäre bei Fortsetzung des Mietverhältnisses wesentlich erschwert.

Befristungsgrund: Dienst- oder Werkwohnung

Dieser Grund spielt bei privaten Kleinvermietern seltener eine Rolle, kann aber vorkommen.

Typische Konstellationen:

  • Vermieter eines größeren Anwesens will die Wohnung später einem Hausmeister überlassen
  • Arbeitgeber vermietet eine Wohnung befristet, weil sie nach Ablauf einem Mitarbeiter zur Verfügung stehen soll
  • Unterkunft ist funktional mit einer späteren Dienstleistung verbunden

Der Vermieter muss auch hier bereits bei Vertragsschluss nachvollziehbar darlegen, weshalb die Wohnung später für einen Dienstverpflichteten benötigt wird.

Was muss im Mietvertrag stehen?

Ein befristeter Wohnraummietvertrag braucht mehr als Beginn, Ende und Unterschriften. Er braucht zusätzlich eine konkrete schriftliche Mitteilung des Befristungsgrundes.

Mindestbestandteile

  • Beginn des Mietverhältnisses
  • Ende des Mietverhältnisses
  • konkreter gesetzlicher Befristungsgrund
  • Beschreibung des zugrunde liegenden Sachverhalts
  • Unterschriften der Vertragsparteien

Der Befristungsgrund muss bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt werden. Eine nachträgliche Erläuterung heilt diesen Mangel in der Regel nicht.

Was passiert, wenn der Befristungsgrund fehlt?

Fehlt der Befristungsgrund oder ist er unwirksam, gilt der Mietvertrag grundsätzlich als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Beispiel: Im Vertrag steht nur "Das Mietverhältnis endet am 31. Dezember 2028." Dann fehlt der gesetzlich erforderliche Befristungsgrund. Der Vertrag ist nicht wirksam befristet, sondern läuft grundsätzlich unbefristet weiter.

Folge für Vermieter

Der Mieter muss nicht automatisch zum angegebenen Enddatum ausziehen. Eine Beendigung ist dann nur über die allgemeinen gesetzlichen Wege möglich, etwa ordentliche Kündigung bei berechtigtem Interesse, Aufhebungsvertrag oder außerordentliche Kündigung bei wichtigem Grund.

Darf der Befristungsgrund nachträglich ausgetauscht werden?

Nein. Der bei Vertragsschluss genannte Befristungsgrund trägt die Befristung. Er kann später nicht einfach durch einen anderen Grund ersetzt werden.

Beispiel: Im Vertrag steht, die Wohnung werde befristet vermietet, weil der Vermieter sie später selbst nutzen will. Später entscheidet der Vermieter, stattdessen umfassend umzubauen. Dieser neue Grund ersetzt den ursprünglich vereinbarten Eigenbedarfsgrund nicht.

Was gilt, wenn sich der Befristungsgrund später ändert?

Der Grund besteht weiterhin

Dann endet das Mietverhältnis grundsätzlich mit Ablauf der Befristung.

Der Grund tritt später ein

Wenn sich der geplante Eintritt des Befristungsgrundes verzögert, kann der Mieter eine entsprechende Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen.

Beispiel: Die Wohnung war für den Sohn des Vermieters ab September 2028 vorgesehen. Sein Studienabschluss verschiebt sich um ein Jahr. Dann kann eine Verlängerung des Mietverhältnisses entsprechend in Betracht kommen.

Der Grund entfällt vollständig

Fällt der Befristungsgrund weg, kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.

Beispiel: Die Wohnung war für die Tochter vorgesehen. Diese entscheidet sich endgültig, in einer anderen Stadt zu bleiben. Der geplante Nutzungsbedarf entfällt.

Auskunftsrecht des Mieters vor Ablauf

Der Mieter darf frühestens vier Monate vor Ablauf der Mietzeit vom Vermieter Auskunft verlangen, ob der Befristungsgrund noch besteht.

Reaktionsfrist des Vermieters

Der Vermieter muss innerhalb eines Monats antworten.

Folge verspäteter Antwort

Antwortet der Vermieter nicht rechtzeitig, kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verzögerung verlangen.

Beispiel: Mieter fragt am 1. Mai an. Vermieter müsste bis 1. Juni antworten. Antwort erfolgt erst am 20. Juni. Dann kann der Mieter grundsätzlich eine Verlängerung um die verspätete Zeit verlangen.

Endet ein wirksam befristeter Mietvertrag automatisch?

Ja. Ist die Befristung wirksam und besteht der Befristungsgrund fort, endet das Mietverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Eine zusätzliche ordentliche Kündigung ist dann nicht erforderlich.

Praktisch sinnvoll ist es trotzdem, den Mieter rechtzeitig an den Ablauf zu erinnern und die Rückgabe organisatorisch vorzubereiten:

  • Auszugstermin abstimmen
  • Vorbesichtigung prüfen
  • Übergabeprotokoll vorbereiten
  • Kautionsabrechnung planen
  • Anschlussnutzung organisieren

Können Mieter während der Befristung ordentlich kündigen?

Grundsätzlich ist bei einem echten Zeitmietvertrag die ordentliche Kündigung während der festen Laufzeit ausgeschlossen, sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist.

Was bleibt möglich:

  • außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
  • Sonderkündigungsrechte in gesetzlichen Ausnahmefällen
  • einvernehmlicher Aufhebungsvertrag

Können Vermieter während der Befristung ordentlich kündigen?

Auch der Vermieter kann während der festen Laufzeit grundsätzlich nicht ordentlich kündigen. Das ist wichtig, weil eine Befristung nicht nur den Mieter bindet, sondern auch den Vermieter.

Beispiel: Ein Vermieter vermietet befristet bis 2029 wegen geplanten Eigenbedarfs ab diesem Zeitpunkt. Im Jahr 2027 möchte er die Wohnung doch früher zurück. Eine ordentliche Kündigung allein wegen dieses vorgezogenen Wunsches ist während der Befristung grundsätzlich nicht eröffnet.

Zeitmietvertrag oder Kündigungsausschluss?

In der Praxis werden zwei Modelle häufig verwechselt:

Zeitmietvertrag: Endet zu einem bestimmten Datum. Nur mit Befristungsgrund nach § 575 BGB wirksam.

Unbefristeter Mietvertrag mit Kündigungsausschluss: Läuft grundsätzlich unbefristet. Ordentliche Kündigung wird für einen gewissen Zeitraum ausgeschlossen. Andere rechtliche Voraussetzungen.

Wer keinen zulässigen Befristungsgrund hat, aber eine gewisse Mindestlaufzeit wünscht, prüft manchmal stattdessen einen beiderseitigen Kündigungsausschluss. Dieser ist rechtlich anders zu bewerten und kann in engen Grenzen zulässig sein.

Ein Kündigungsausschluss ist kein Ersatz für eine eigentlich unwirksame Befristung, wenn der Vertrag faktisch nur einseitig zulasten des Mieters gestaltet wird. Vertragsgestaltung sollte hier sorgfältig geprüft werden.

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Zeitmiete und Mietpreisbremse

Ein befristeter Mietvertrag ist nicht automatisch von der Mietpreisbremse ausgenommen. Wird Wohnraum in einem Gebiet mit Mietpreisbremse neu vermietet, gelten die Regeln grundsätzlich auch bei befristeten Verträgen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.

Auch bei Zeitmiete prüfen:

  • Gilt die Mietpreisbremse am Standort?
  • Wie hoch ist die ortsübliche Vergleichsmiete?
  • Greift eine Ausnahme, etwa Neubau oder umfassende Modernisierung?
  • Wurden Auskunftspflichten erfüllt?

Zeitmiete und Mieterhöhung

Bei einem befristeten Mietvertrag sind Mieterhöhungen nicht vollständig ausgeschlossen. Entscheidend ist, welche Erhöhungsmöglichkeit wirksam vereinbart oder gesetzlich eröffnet ist.

Denkbar sind insbesondere:

  • Staffelmiete
  • Indexmiete
  • Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, soweit vertraglich nicht ausgeschlossen und gesetzlich zulässig
  • Modernisierungsmieterhöhung unter den allgemeinen Voraussetzungen

Wer einen befristeten Mietvertrag verwendet, sollte das Thema Mieterhöhung bewusst mitdenken und nicht später überrascht feststellen, dass gewünschte Anpassungen vertraglich nicht sauber vorbereitet wurden.

Typische Fehler von Vermietern

  1. Enddatum ohne Befristungsgrund - Dann läuft der Vertrag grundsätzlich unbefristet.
  2. "Flexibilität" als Grund nennen - Das ist kein zulässiger Befristungsgrund.
  3. Eigenbedarf nur pauschal erwähnen - Die geplante spätere Nutzung sollte konkret beschrieben werden.
  4. Sanierung zu vage formulieren - "Eventuelle Renovierung" trägt keine Befristung.
  5. Befristungsgrund erst nach Vertragsschluss erklären - Das ist regelmäßig zu spät.
  6. Grund später auswechseln wollen - Der ursprüngliche Befristungsgrund bleibt maßgeblich.
  7. Vermieterbindung unterschätzen - Auch der Vermieter ist während der Laufzeit grundsätzlich an die Befristung gebunden.
  8. Auskunftsanfrage des Mieters ignorieren - Das kann zu einer Verlängerung führen.
  9. Befristung mit Kündigungsausschluss verwechseln - Beide Instrumente funktionieren anders.
  10. Mietpreisbremse bei Zeitmiete nicht prüfen - Die Befristung befreit nicht automatisch von Preisregeln.

Checkliste: Befristeten Mietvertrag wirksam vorbereiten

Befristungsgrund prüfen

  • Eigenbedarf nach Mietende?
  • Wesentliche bauliche Maßnahme?
  • Künftige Überlassung an Dienstverpflichteten?
  • Grund konkret und ernsthaft geplant?

Vertrag formulieren

  • Mietbeginn genannt
  • Mietende genannt
  • Befristungsgrund schriftlich genannt
  • Sachverhalt konkret beschrieben
  • Grund nicht nur formelhaft benannt
  • Befristung und Grund passen zeitlich zusammen

Nebenfragen klären

Vor Ablauf

  • Zeitplan für Anschlussnutzung geprüft
  • Mögliche Auskunftsanfrage des Mieters eingeplant
  • Fortbestand des Befristungsgrundes kontrolliert
  • Rückgabeprozess vorbereitet

Praxisbeispiel: Befristung wegen späterem Eigenbedarf

Ausgangslage

  • Vermieter vermietet eine Wohnung ab 1. Oktober 2026.
  • Die Tochter soll nach voraussichtlichem Studienende ab Oktober 2029 einziehen.
  • Der Vermieter möchte bis dahin befristet vermieten.

Vertragsansatz

Das Mietverhältnis beginnt am 1. Oktober 2026 und endet am 30. September 2029. Der Vermieter beabsichtigt, die Wohnung ab Oktober 2029 seiner Tochter [Name] zur Eigennutzung zu überlassen. Diese wird voraussichtlich zu diesem Zeitpunkt ihr Studium beenden und ihren Lebensmittelpunkt nach [Ort] verlegen.

Bewertung

Die Befristung ist deutlich besser begründet als ein bloßer Hinweis auf "Eigenbedarf". Entscheidend bleibt, dass der Bedarf bei Vertragsschluss tatsächlich plausibel geplant ist.

Praxisbeispiel: Unwirksame Befristung wegen Verkaufswunsch

Ausgangslage

  • Vermieter möchte die Wohnung in drei Jahren möglicherweise verkaufen.
  • Im Vertrag steht: "Mietvertrag befristet bis 31. Dezember 2029 wegen geplanter Veräußerung."

Bewertung

Ein geplanter Verkauf ist kein Befristungsgrund nach § 575 BGB. Der Vertrag wäre deshalb hinsichtlich der Befristung regelmäßig unwirksam und würde grundsätzlich als unbefristet gelten.

Praxisbeispiel: Vage Sanierungsabsicht

Ausgangslage

  • Vermieter schreibt in den Vertrag: "Befristung wegen eventuell später anstehender Renovierungsarbeiten."

Bewertung

Das ist zu unbestimmt. Eine wirksame Befristung wegen baulicher Maßnahmen erfordert eine konkrete Maßnahme, die durch Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würde.

Praxisbeispiel: Grund fällt weg

Ausgangslage

  • Die Wohnung wurde befristet vermietet, weil der Sohn des Vermieters später einziehen sollte.
  • Zwei Jahre vor Mietende entscheidet sich der Sohn dauerhaft gegen einen Umzug.

Folge

Der Befristungsgrund entfällt. Der Mieter kann grundsätzlich verlangen, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.

Wie MietConnect helfen kann

Befristete Mietverträge verlangen saubere Dokumentation über Jahre hinweg. Vermieter müssen Vertragsgrund, Fristen, spätere Auskunftsersuchen und die tatsächliche Anschlussnutzung im Blick behalten.

MietConnect kann dabei helfen:

  • befristete Mietverträge zentral abzulegen
  • Befristungsgrund und Vertragsende dokumentiert zu halten
  • relevante Fristen frühzeitig sichtbar zu machen
  • spätere Kommunikation mit dem Mieter wiederzufinden
  • Rückgabe und Anschlussnutzung besser vorzubereiten

Der praktische Vorteil liegt darin, dass die Befristung nicht nur als Satz im Vertrag existiert, sondern als laufender Verwaltungsvorgang nachvollziehbar bleibt.

Fazit: Zeitmiete ist nur mit sauberem Grund wirksam

Ein befristeter Wohnraummietvertrag ist kein flexibles Standardwerkzeug für Vermieter. Er ist nur dann wirksam, wenn ein gesetzlich zulässiger Befristungsgrund besteht und dieser bei Vertragsschluss schriftlich konkret mitgeteilt wird.

Die wichtigsten Regeln sind:

  1. Ohne zulässigen Befristungsgrund keine wirksame Zeitmiete.
  2. Der Grund muss konkret und schriftlich im Vertrag stehen.
  3. Eigenbedarf, erhebliche bauliche Maßnahmen und Dienstwohnungen sind die entscheidenden Fallgruppen.
  4. Fällt der Grund weg oder verzögert er sich, entstehen Rechte des Mieters.
  5. Eine unwirksame Befristung führt grundsätzlich zu einem unbefristeten Mietverhältnis.

Wer diese Punkte beachtet, kann befristete Mietverträge deutlich rechtssicherer einsetzen und vermeidet einen der häufigsten Fehler in der Wohnraumvermietung.

FAQ

Wann ist ein befristeter Mietvertrag über Wohnraum wirksam?

Wenn ein zulässiger Befristungsgrund nach § 575 BGB besteht und dieser dem Mieter bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt wird.

Welche Befristungsgründe gibt es?

Eigenbedarf nach Mietende, wesentliche bauliche Maßnahmen oder spätere Überlassung an einen Dienstverpflichteten.

Reicht es, einfach ein Enddatum zu nennen?

Nein. Ohne wirksamen Befristungsgrund gilt der Vertrag grundsätzlich als unbefristet.

Darf ich wegen eines geplanten Verkaufs befristen?

Nein. Ein Verkaufswunsch ist kein Befristungsgrund nach § 575 BGB.

Muss der Befristungsgrund konkret im Vertrag stehen?

Ja. Eine bloße Standardformel ist riskant. Der Grund sollte nachvollziehbar beschrieben werden.

Was passiert, wenn der Grund später wegfällt?

Dann kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.

Kann der Mieter vor Ablauf Auskunft verlangen?

Ja. Frühestens vier Monate vor Mietende darf er fragen, ob der Befristungsgrund noch besteht.

Endet ein wirksamer Zeitmietvertrag automatisch?

Ja. Besteht der Befristungsgrund fort, endet der Vertrag grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

Können Mieter während der Befristung ordentlich kündigen?

Grundsätzlich nicht, sofern kein entsprechendes vertragliches Recht besteht oder ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht greift.

Was ist der häufigste Fehler?

Vermieter verwenden ein Enddatum ohne tragfähigen oder ausreichend konkret beschriebenen Befristungsgrund.


Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung für private Vermieter und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei Zeitmietverträgen, unklaren Befristungsgründen, geplanten baulichen Maßnahmen oder Streit über den Fortbestand des Befristungsgrundes sollte fachlicher Rat eingeholt werden.

Quellen: