Wohnungsgeberbestätigung für Vermieter: Pflichten, Muster und typische Fehler
Die Wohnungsgeberbestätigung gehört zu den kleinen Dokumenten, die beim Mieterwechsel schnell vergessen werden. Für den Mieter ist sie aber wichtig, weil er sie für die Anmeldung bei der Meldebehörde benötigt. Für Vermieter ist sie ebenfalls relevant, weil das Bundesmeldegesetz eine Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers vorsieht.
Viele private Vermieter sind unsicher: Muss ich die Bestätigung ausstellen? Was muss darin stehen? Reicht eine E-Mail? Darf ich sie schon vor dem Einzug unterschreiben? Und was passiert, wenn ich sie vergesse?
Dieser Ratgeber erklärt, was Vermieter zur Wohnungsgeberbestätigung wissen sollten, welche Angaben erforderlich sind, welche Fristen gelten und welche Fehler Sie vermeiden sollten.
Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung?
Die Wohnungsgeberbestätigung ist eine Bestätigung des Wohnungsgebers, dass eine meldepflichtige Person in eine bestimmte Wohnung eingezogen ist.
Sie wird häufig auch genannt:
- Vermieterbescheinigung
- Wohnungsgeberbescheinigung
- Einzugsbestätigung
- Meldebestätigung des Vermieters
Die Bestätigung dient der Meldebehörde als Nachweis, dass der angemeldete Einzug tatsächlich stattgefunden hat oder stattfinden soll. Sie soll Scheinanmeldungen verhindern.
Gesetzliche Grundlage: § 19 Bundesmeldegesetz
Die wichtigste Vorschrift ist § 19 Bundesmeldegesetz. Danach ist der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person muss der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde elektronisch innerhalb der Frist nach § 17 Abs. 1 BMG bestätigen.
§ 17 Abs. 1 BMG regelt, dass sich eine Person, die eine Wohnung bezieht, innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden muss.
Für Vermieter bedeutet das: Der Mieter braucht die Wohnungsgeberbestätigung rechtzeitig, damit er seine Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach Einzug erledigen kann.
Wer ist Wohnungsgeber?
Wohnungsgeber ist die Person oder Stelle, die einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Nutzung überlässt.
In der Praxis kann das sein:
- privater Vermieter
- Eigentümer
- Hausverwaltung im Auftrag des Vermieters
- Hauptmieter bei Untervermietung
- Wohnungsunternehmen
Wichtig: Wohnungsgeber und Eigentümer sind nicht immer dieselbe Person. Wenn der Wohnungsgeber nicht Eigentümer ist, muss die Bestätigung auch den Namen des Eigentümers enthalten.
Welche Frist gilt?
Der Mieter muss sich nach § 17 Abs. 1 BMG innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anmelden. Der Wohnungsgeber muss innerhalb dieser Frist bei der Anmeldung mitwirken.
Praktisch sollten Vermieter die Wohnungsgeberbestätigung spätestens zur Wohnungsübergabe oder unmittelbar danach bereitstellen.
Wann ist keine Wohnungsgeberbestätigung notwendig?
Nicht jeder Aufenthalt löst eine Meldepflicht aus. In vielen Fällen entfällt die Bestätigung:
- Hotelaufenthalte
- kurzfristige Besuche
- rein touristische Aufenthalte
- vorübergehende Übernachtungen ohne Wohnsitzbegründung
Die konkrete Bewertung hängt vom tatsächlichen Lebensmittelpunkt ab.
Welche Angaben muss die Wohnungsgeberbestätigung enthalten?
§ 19 Abs. 3 BMG nennt die erforderlichen Daten:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers
- Wenn der Wohnungsgeber nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers
- Einzugsdatum
- Anschrift der Wohnung
- Namen der meldepflichtigen Personen
Praktische Übersicht der Pflichtangaben
| Angabe | Beispiel |
|---|---|
| Name Wohnungsgeber | Max Mustermann |
| Anschrift Wohnungsgeber | Hauptstraße 1, 12345 Musterstadt |
| Eigentümer, falls abweichend | Erika Beispiel |
| Einzugsdatum | 01.08.2026 |
| Anschrift der Wohnung | Musterweg 12, 2. OG links, 12345 Musterstadt |
| Meldepflichtige Personen | Anna Müller, Ben Müller |
| Datum der Ausstellung | 28.07.2026 |
| Unterschrift | Max Mustermann |
Muss jede einziehende Person genannt werden?
Ja, die Namen der meldepflichtigen Personen gehören in die Bestätigung.
Wenn eine Familie einzieht, sollten alle meldepflichtigen Personen genannt werden. Bei minderjährigen Kindern ist ebenfalls darauf zu achten, dass sie korrekt angegeben werden.
Darf die Bestätigung vor dem Einzug ausgestellt werden?
Hier ist Vorsicht nötig. Die Bestätigung bezieht sich auf den Einzug. Sie sollte deshalb nicht leichtfertig lange vor dem tatsächlichen Bezug ausgestellt werden.
Praktisch kann es sinnvoll sein, die Bestätigung kurz vor dem Einzug vorzubereiten, aber das tatsächliche Einzugsdatum korrekt einzutragen und die Bestätigung erst im Zusammenhang mit der Übergabe auszuhändigen.
Wichtig: Keine Bestätigung für einen Einzug ausstellen, der nicht stattfindet oder nicht beabsichtigt ist.
Schriftlich oder elektronisch?
§ 19 BMG sieht vor, dass der Wohnungsgeber den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde elektronisch bestätigen kann.
In der Praxis gibt es zwei Wege:
- Schriftliche Wohnungsgeberbestätigung - Der Vermieter stellt dem Mieter ein Dokument aus, das dieser bei der Anmeldung vorlegt.
- Elektronische Bestätigung - Der Wohnungsgeber bestätigt elektronisch gegenüber der Meldebehörde und teilt dem Mieter ein Zuordnungsmerkmal mit.
Eine einfache E-Mail ohne geeignetes Formular ist nicht immer ausreichend. Praktisch sollten Vermieter ein sauberes PDF oder Formular verwenden, das alle Pflichtangaben enthält.
Muster: Wohnungsgeberbestätigung
Eine einfache Wohnungsgeberbestätigung kann so aussehen:
Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Bundesmeldegesetz
Hiermit bestätige ich als Wohnungsgeber den Einzug folgender meldepflichtiger Person(en):
[Name 1] [Name 2] [Name 3]
in folgende Wohnung:
[Straße, Hausnummer] [PLZ, Ort] [Etage / Wohnungsnummer / Lage]
Einzugsdatum: [Datum]
Wohnungsgeber: [Name] [Anschrift]
Eigentümer der Wohnung, falls abweichend: [Name Eigentümer]
Ort, Datum: [Ort, Datum]
Unterschrift: ___________________________
Je nach Kommune kann ein offizielles Formular verlangt oder empfohlen werden.
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Was gilt bei Wohngemeinschaften?
Bei Wohngemeinschaften kommt es darauf an, wer tatsächlich einzieht und wer Wohnungsgeber ist.
- Alle WG-Bewohner sind Hauptmieter - Der Vermieter ist Wohnungsgeber.
- Hauptmieter vermietet unter - Der Hauptmieter kann Wohnungsgeber des Untermieters sein.
- WG-Wechsel - Die neu einziehende Person braucht eine Wohnungsgeberbestätigung.
Was gilt bei Untermiete?
Bei Untermiete ist häufig der Hauptmieter Wohnungsgeber, weil er dem Untermieter den Wohnraum überlässt.
Wichtig ist aber:
- Untervermietung sollte mietrechtlich erlaubt sein.
- Der Eigentümer ist in der Bestätigung anzugeben, wenn der Wohnungsgeber nicht Eigentümer ist.
- Die Angaben müssen stimmen.
Was gilt, wenn Partner, Ehepartner oder Kind einzieht?
Wenn eine weitere Person in die Wohnung einzieht, kann ebenfalls eine Wohnungsgeberbestätigung erforderlich sein - zum Beispiel wenn ein Partner nachzieht, ein erwachsenes Kind zurückkehrt oder eine Pflegeperson einzieht.
Mietrechtlich kann zusätzlich relevant sein, ob der Mieter den Vermieter informieren oder um Zustimmung bitten muss. Bei Ehepartnern, Kindern oder nahen Familienangehörigen gelten andere Wertungen als bei fremden Dritten.
Darf die Behörde den Einzug kontrollieren?
Ja. Meldebehörden dürfen prüfen, ob die Angaben tatsächlich zutreffen. Vermieter sollten sicherstellen, dass der Einzug tatsächlich erfolgt ist, Personenzahlen korrekt angegeben werden und Unterlagen nachvollziehbar bleiben.
Darf ich die Bestätigung verweigern?
Wenn der Mieter tatsächlich einzieht und der Vermieter Wohnungsgeber ist, muss der Vermieter bei der Anmeldung mitwirken. Eine unbegründete Verweigerung ist problematisch.
Vermieter sollten die Bestätigung nicht als Druckmittel verwenden, etwa wegen Streit über Kaution, Schönheitsreparaturen oder Mietzahlungen.
Was passiert bei Verstoß?
Wer den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt, kann nach § 54 BMG ordnungswidrig handeln. Entsprechende Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Scheinanmeldung: Unbedingt vermeiden
§ 19 Abs. 6 BMG verbietet es, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung weder stattfindet noch beabsichtigt ist.
Vermieter sollten niemals eine Bestätigung ausstellen, wenn die Person nicht einzieht oder kein Nutzungsverhältnis besteht.
Wichtig: Nach § 54 BMG kann eine Ordnungswidrigkeit wegen Scheinanmeldung mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Wohnungsgeberbestätigung und Wohnungsübergabe
Am besten wird die Bestätigung im Zusammenhang mit der Wohnungsübergabe organisiert.
Praktischer Ablauf:
- Mietvertrag unterschreiben
- Übergabetermin vereinbaren
- Wohnung übergeben
- Zählerstände und Schlüssel dokumentieren
- Wohnungsgeberbestätigung mit korrektem Einzugsdatum übergeben
- Dokument digital ablegen
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Typische Fehler bei der Wohnungsgeberbestätigung
- Bestätigung vergessen - Der Mieter kann sich nicht rechtzeitig anmelden.
- Falsches Einzugsdatum - Muss dem tatsächlichen Einzug entsprechen, nicht dem Vertragsdatum.
- Nicht alle Personen genannt - Bei Familien werden einzelne meldepflichtige Personen vergessen.
- Eigentümer nicht genannt - Pflicht, wenn Wohnungsgeber und Eigentümer nicht identisch sind.
- Ungenaue Wohnungsadresse - Bei Mehrfamilienhäusern fehlt Etage oder Wohnungsnummer.
- Bestätigung für Nicht-Einzug - Gefälligkeitsbestätigung ist verboten.
- Verwechslung mit Mietvertrag - Die Bestätigung ersetzt keinen Mietvertrag.
- Verweigerte Bestätigung wegen Streit - Darf nicht als Druckmittel eingesetzt werden.
- Keine Kopie abgelegt - Später nicht mehr nachvollziehbar.
- Unsicherer Versand - Dokument enthält personenbezogene Daten.
Checkliste für Vermieter
- Mietvertrag abgeschlossen oder Einzug verbindlich vereinbart?
- Einzug findet tatsächlich statt?
- Wer ist Wohnungsgeber?
- Ist der Wohnungsgeber auch Eigentümer?
- Falls nein: Ist der Eigentümer genannt?
- Welche Personen ziehen ein?
- Ist das Einzugsdatum korrekt?
- Ist die Wohnung eindeutig bezeichnet?
- Sind Name und Anschrift des Wohnungsgebers korrekt?
- Offizielles Formular der Gemeinde genutzt?
- Kopie gespeichert?
- Bestätigung rechtzeitig übergeben?
Fazit: Kleines Dokument, wichtige Pflicht
Die Wohnungsgeberbestätigung ist schnell erstellt, sollte aber nicht beiläufig behandelt werden. Sie ist eine gesetzliche Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers.
Für Vermieter sind drei Punkte entscheidend:
- Rechtzeitig ausstellen.
- Pflichtangaben vollständig und korrekt eintragen.
- Keine Bestätigung für einen Einzug ausstellen, der nicht stattfindet.
FAQ zur Wohnungsgeberbestätigung
Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung?
Eine Bestätigung des Wohnungsgebers, dass eine Person in eine bestimmte Wohnung eingezogen ist. Sie wird für die Anmeldung bei der Meldebehörde benötigt.
Wer muss sie ausstellen?
Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person. Das kann der Vermieter, Eigentümer, eine Hausverwaltung oder bei Untervermietung der Hauptmieter sein.
Welche Frist gilt?
Der Mieter muss sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anmelden. Der Wohnungsgeber muss innerhalb dieser Frist mitwirken.
Welche Angaben müssen enthalten sein?
Name und Anschrift des Wohnungsgebers, falls abweichend der Name des Eigentümers, Einzugsdatum, Anschrift der Wohnung und die Namen der meldepflichtigen Personen.
Muss der Eigentümer genannt werden?
Ja, wenn der Wohnungsgeber nicht Eigentümer ist.
Reicht eine E-Mail?
Nicht immer. Sicherer ist ein vollständiges Formular oder PDF mit allen Pflichtangaben.
Darf ich sie vor dem Einzug ausstellen?
Nur wenn der Einzug tatsächlich stattfindet oder unmittelbar bevorsteht. Das Einzugsdatum muss korrekt sein.
Was passiert, wenn ich sie nicht ausstelle?
Wer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt, kann ordnungswidrig handeln. Bußgeld bis zu 1.000 Euro möglich.
Was droht bei Scheinanmeldung?
Bestätigung für einen Einzug, der nicht stattfindet, ist verboten. Bußgeld bis zu 50.000 Euro möglich.
Braucht ein Untermieter eine Bestätigung?
Ja, wenn der Untermieter einzieht und meldepflichtig ist. Häufig ist der Hauptmieter Wohnungsgeber.
Was ist der häufigste Fehler?
Falsches Einzugsdatum, fehlende Namen einziehender Personen und ungenaue Wohnungsangaben.
Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung für private Vermieter und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei Untervermietung, Scheinanmeldung oder Rückfragen der Meldebehörde sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.
Quellen: